Der Notar regelt die Zukunft.
Steuerfrei erben per Vertrag geregelt.
Die Weitergabe des im Laufe der Zeit erlangten Vermögens sollte aus zahlreichen Gründen – einerseits wegen persönlicher Überlegungen, andererseits wegen einer Vielzahl bestehender Vorschriften und daraus resultierender Vorgaben – besonders gut geplant werden. Der Notar berät Sie auch in der Frage nach dem richtigen Zeitpunkt.
Vielfach wird umfassende rechtliche und wirtschaftliche Beratung durch den Notar erforderlich sein, um neben der Sicherung der eigenen Lebensumstände, insbesondere des Lebensstandards, weitere Ziele im Auge zu behalten:
- gerechte Aufteilung der Vermögenswerte
- Streitvermeidung unter zukünftigen
Erben
- Erhaltung von Familienbesitz – z.B. durch
Schenkungsvertrag
- Fortbestand von Unternehmen – z.B. durch geregelte
Unternehmernachfolge
- möglichst geringen Kosten- und Steuerbelastung – z.B. durch
steuerfreies Erben
In vielen Fällen kann es günstiger sein, seinen Liegenschaftsbesitz, Unternehmensanteil sowie andere Vermögenswerte bereits zu eigenen Lebzeiten durch Schenkung zu übertragen und dabei gestaltend und kontrollierend mitzuwirken. Wenn Sie sich für diese Variante entscheiden, kennt Ihr Notar eine Reihe von Möglichkeiten, die von der Schenkung über Leibrente, Verkauf beziehungsweise Abtretung bis hin zur Errichtung einer Privatstiftung reichen.
Bei Schenkung von Wohnungen, Grundstücken und Häusern ist in jedem Fall ein schriftlicher Vertrag für das Liegenschaftsrecht erforderlich. Allerdings ist auch bei der Schenkung von beweglichen Gütern ein solcher Vertrag durch den Notar empfehlenswert. In jenen Fällen in denen das Geschenk nicht sofort übergeben wird sieht das Gesetz zwingend die Form eines notariellen Schenkungsvertrages vor. Zweck dieser Vorschrift ist die Sicherstellung ausreichender Beratung durch den Notar und der Schutz vor unüberlegten Schenkungsversprechen.
Eine Sonderform stellt der Schenkungsvertrag auf den Todesfall dar. Dabei bleibt der Geschenkgeber im Besitz des Geschenkes, der Geschenknehmer erhält dieses erst nach dem Tod des Geschenkgebers.
Außerdem besteht die Möglichkeit, durch Vereinbarung eines Nutzungsrechts oder Wohnrechts den Geschenkgeber per Vertrag gegenüber den Erben abzusichern oder durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot das Schenkungsobjekt zu schützen. Ihr Notar steht Ihnen gerne mit Rat und Tat bei der Errichtung des Vertrags zur Seite!
Diesen Artikel drucken