Der Notar regelt das Erben.
Schenken und steuerfreies Erben per Vertrag.
Im Bereich der Verlassenschaften verfügt der Notar über ausgesprochen hohe Erfahrung und ist besonders qualifiziert zur Verfassung von
Testamenten, Erbverträgen
und anderen letztwilligen Verfügungen und zur kompetenten Beratung in allen Erbangelegenheiten. Jedes bei einem Notar deponierteTestament
wird im zentralen Testamentsregister erfasst. Auf diese Art sind über eine Million letztwilliger Verfügungen in diesem von der österreichischen Notariatskammer geführten Register festgehalten. Dabei ist die Geheimhaltung ausnahmslos gewährleistet. Selbstverständlich übernimmtder Notar
auch die weitere Rechtsberatung für Sie und Ihre Familie.Testament
Das Gesetz kennt verschiedene Möglichkeiten den letzten Willen zu erklären:
- Beim eigenhändigen
Testament
, das die einfachste und häufigste Form des Testaments darstellt, muss der Text, der eine Erbseinsetzung zu enthalten hat, eigenhändig – nicht mit Schreibmaschine oder Computer – geschrieben und unterschrieben werden. - Das fremdhändige
Testament
erfordert die Einhaltung umfangreicherer Formvorschriften. Der Text des Testaments kann zwar von einer anderen Person auch auf Schreibmaschine oder Computer geschrieben werden, der Testator (der „Absender“ des Testaments) muss aber zusätzlich vor drei fähigen Zeugen (die Eignung ist gesetzlich detailliert geregelt) erklären, dass die vorliegende Urkunde, das Testament, seinen letzten Willen enthält. - Jedes Testament sollte mit Ort und Errichtungsdatum versehen sein. Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Frage der Aufbewahrung, denn schließlich muss das Testament im Ablebensfall auch gefunden werden. Es gibt daher die Möglichkeit, das Testament bei einem Notar in der Notariatskanzlei zu hinterlegen und im zentralen Testament - Register registrieren zu lassen.
- Öffentliche Testamente werden vor einem
Notar
oder bei Gericht verfasst und haben den großen Vorteil, unter sachkundiger Betreuung des Erblassers geschrieben zu werden, insbesondere in Hinblick auf die bestmögliche und dennoch gesetzlich mögliche Regelung des Nachlasses. Der Notar berät Sie in Fragen des Pflichtteilsrechts (beimErben
), der Möglichkeit Legate auszusetzen und sorgt für die sichere Verwahrung Ihres Testaments. Für den Fall, dass zum Vermögen des Erblassers ein Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gehören, berät Sie der Notar in Fragen derUnternehmensnachfolge
- inklusive aller Beglaubigungen.
Vermächtnis
- Im Unterschied zum Testament kommt es beim Vermächtnis nicht zur Einsetzung von Erben, es wird häufig errichtet, wenn der Erblasser an der gesetzlichen Erbfolge prinzipiell nichts ändern will, jedoch aus besonderen Gründen einer bestimmten Person einen oder mehrere Gegenstände seines Vermögens zuwenden möchte. Dabei ist zu beachten (Ihr Notar erledigt das für Sie), dass alle Gültigkeitserfordernisse des Testaments auch für das Vermächtnis gelten, auch dieses jederzeit widerruflich ist und neben Testamenten bestehen kann. Manchmal werden Vermächtnisse auch direkt in Testamenten ausgesetzt.
Erb - Vertrag
Ein Erb - Vertrag ist ein vom Erblasser mit seinem Ehegatten geschlossener Vertrag, worin er ihn unwiderruflich zur
Erbschaft
beruft. Ein Erbvertrag ist ein Ehepakt / Ehevertrag und kann daher nur von Ehegatten oder Verlobten abgeschlossen werden. In letzterem Fall ist die Wirksamkeit des Vertrags aufschiebend dadurch bedingt, dass die Ehe geschlossen wird.Erbverzichts Vertrag
Der Erbverzicht stellt die einzige Form der zulässigen Verfügung über ein künftiges Erbrecht dar. Er kommt durch Vertrag zwischen dem Erblasser und dem möglichen Erben zustande und bedarf des Notariatsaktes oder des gerichtlichen Protokolls. Verzichts- Verträge werden häufig entgeltlich geschlossen, in der gewährten Abfindung liegt eine vorweggenommene Erbfolgeregelung, manchmal möchte der berufene Erbe anderen Personen, die sonst nicht zur Erbschaft gelangen würden, etwas zuwenden und hin und wieder verzichten manche auf das Erbrecht, um eine ausdrückliche Enterbung durch den Erblasser zu vermeiden. Zu beachten ist jedenfalls, dass sich der Verzicht im Zweifel nicht bloß auf den gesetzlichen Erbteil, sondern auch auf den Pflichtteil erstreckt. Ihr Notar berät Sie gerne persönlich über die Details.
Gerichtskommissariat und Verlassenschaftsabhandlung
Damit bei allen Verlassenschaftsverfahren eine ordnungsgemäße Abwicklung gewährleistet ist, wird hiefür vom Gericht ein Notar beauftragt. Wenn nötig sichert dieser das Erbgut durch Versiegelung und treuhänderische Verwahrung (in der Notariatskanzlei). Unabhängig von der grundsätzlichen gerichtlichen Verteilungsordnung können Sie den Notar Ihrer Wahl beauftragen, Sie österreichweit im Verlassenschaftsverfahren zu vertreten.
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