Notariat Johann Gratzl
Erbrecht

Der Notar regelt das Erben.
Schenken und steuerfreies Erben per Vertrag.

Testament und Erbvertrag
Im Bereich der Verlassenschaften verfügt der Notar über ausgesprochen hohe Erfahrung und ist besonders qualifiziert zur Verfassung von

Testamenten, Erbverträgen

und anderen letztwilligen Verfügungen und zur kompetenten Beratung in allen Erbangelegenheiten. Jedes bei einem Notar deponierte

Testament

wird im zentralen Testamentsregister erfasst. Auf diese Art sind über eine Million letztwilliger Verfügungen in diesem von der österreichischen Notariatskammer geführten Register festgehalten. Dabei ist die Geheimhaltung ausnahmslos gewährleistet. Selbstverständlich übernimmt
der Notar
auch die weitere Rechtsberatung für Sie und Ihre Familie.

Testament
Das Gesetz kennt verschiedene Möglichkeiten den letzten Willen zu erklären:

Vermächtnis


Erb - Vertrag
Ein Erb - Vertrag ist ein vom Erblasser mit seinem Ehegatten geschlossener Vertrag, worin er ihn unwiderruflich zur

Erbschaft

beruft. Ein Erbvertrag ist ein Ehepakt / Ehevertrag und kann daher nur von Ehegatten oder Verlobten abgeschlossen werden. In letzterem Fall ist die Wirksamkeit des Vertrags aufschiebend dadurch bedingt, dass die Ehe geschlossen wird.

Erbverzichts Vertrag
Der Erbverzicht stellt die einzige Form der zulässigen Verfügung über ein künftiges Erbrecht dar. Er kommt durch Vertrag zwischen dem Erblasser und dem möglichen Erben zustande und bedarf des Notariatsaktes oder des gerichtlichen Protokolls. Verzichts- Verträge werden häufig entgeltlich geschlossen, in der gewährten Abfindung liegt eine vorweggenommene Erbfolgeregelung, manchmal möchte der berufene Erbe anderen Personen, die sonst nicht zur Erbschaft gelangen würden, etwas zuwenden und hin und wieder verzichten manche auf das Erbrecht, um eine ausdrückliche Enterbung durch den Erblasser zu vermeiden. Zu beachten ist jedenfalls, dass sich der Verzicht im Zweifel nicht bloß auf den gesetzlichen Erbteil, sondern auch auf den Pflichtteil erstreckt. Ihr Notar berät Sie gerne persönlich über die Details.

Gerichtskommissariat und Verlassenschaftsabhandlung
Damit bei allen Verlassenschaftsverfahren eine ordnungsgemäße Abwicklung gewährleistet ist, wird hiefür vom Gericht ein Notar beauftragt. Wenn nötig sichert dieser das Erbgut durch Versiegelung und treuhänderische Verwahrung (in der Notariatskanzlei). Unabhängig von der grundsätzlichen gerichtlichen Verteilungsordnung können Sie den Notar Ihrer Wahl beauftragen, Sie österreichweit im Verlassenschaftsverfahren zu vertreten.
 

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