Seit August 2008 sind nicht nur Erbschafts- und Schenkungssteuer abgeschafft, auch Stiftungsvermögen wird nun anders besteuert: Änderungen gibt es vor allem bei der unentgeltlichen Vermögensübertragung an Stiftungen und bei Ausschüttungen an Begünstigte. Aus diesem Anlass empfiehlt es sich, vorhandene Stiftungskonstruktionen neuerlich zu überdenken.
Unentgeltliche Zuwendungen an Stiftungen werden nun einheitlich besteuert. Bisher ist zwischen gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen und sonstigen Stiftungen einerseits, inländischen und ausländischen Stiftungen andererseits unterschieden worden. Seit 1.8.2008 gilt für Widmungen an Stiftungen ein einheitlicher Steuersatz von 2,5 %. Bei Übertragung an eine ausländische Stiftung gelangt dieser einheitliche Eingangssteuersatz dann nicht zur Anwendung, wenn diese Stiftung nicht mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar ist und der Staat, in dem die Stiftung ihren Sitz hat, mit Österreich kein Abkommen zur umfassenden Amts- und Vollstreckungshilfe hat.
Besteuerung von Ausschüttungen
Gleichzeitig kam es zu Änderungen bei der Besteuerung von Ausschüttungen durch die Privatstiftung an Begünstigte. Wenn es sich um Ausschüttungen aus Vermögen handelt, das nach dem 1.8.2008 gewidmet wurde, und die Ausschüttungen in den historischen Anschaffungskosten der Substanzwerte der Stiftung Deckung finden, sind diese seit dem 1.8.2008 steuerfrei. Ausschüttungen, die aus früher gestifteten Vermögen erfolgen oder im Substanzwert der Stiftung keine Deckung finden, unterliegen weiterhin dem 25 %-igen Steuersatz der KESt. Eine Entlastung solcher Stiftungen durch Rückerstattung der geleisteten Stiftungseingangssteuer bei Widerruf der Stiftung ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Zuwendungen an Substiftungen
Eine weitere Änderung ergibt sich für Zuwendungen an Substiftungen. Bisher war eine Zuwendung an eine Substiftung durch die Hauptstiftung (Mutterstiftung) mit einem Steuersatz von 2,5% begünstigt. Seit August 2008 ist nun dieser Vorteil entfallen, da der Eingangssteuersatz generell 2,5% beträgt. Obwohl Stiftungskonstruktionen mit Substiftungen relativ selten waren, fördert der Gesetzgeber mit dieser Regelung die Versteinerung gewidmeten Vermögens, da die Substiftung als Lösungsmöglichkeit für konkurrierende Begünstigtenkreise nun an Attraktivität verloren hat. In solchen Fällen wird nun verstärkt zu bedenken sein, ob möglicherweise durch entsprechende Regelungen in der Stiftungserklärung für einzelne Begünstigte oder Begünstigtengruppen gesonderte Rechnungskreise eingerichtet werden sollen.
OGH erweitert Einfluss der Stifter
Aufgrund zweier oberstgerichtlicher Entscheidungen aus jüngster Zeit (OGH 6 Ob 49/07k, 6 Ob 50/07g) wurde der Umfang der direkten Einflussmöglichkeit des(r) Stifter erweitert und gesichert. Während bisher durch Einrichtung eines Stiftungsbeirats für die Wahrung der Interessen des Stifters gesorgt wurde, kann sich der Stifter nun selbst in der Stiftungserklärung ein Zustimmungsrecht zu einzelnen Rechtsgeschäften der Privatstiftung vorbehalten. Weiters kann dem Stifter das Recht eingeräumt werden, eine Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand zu erlassen und diese in der Folge - auch wiederholt - zu ändern. Diese Möglichkeiten stehen nicht nur bei Neugründung einer Stiftung zur Verfügung. Sie können dem Stifter auch nachträglich eingeräumt werden: Wenn sich der Stifter die umfängliche Änderung der Stiftungserklärung vorbehalten hat, kann er die Stiftungserklärung entsprechend anpassen. Durch diese erweiterte Einflussmöglichkeit hat die Privatstiftung an Attraktivität gewonnen.
Ansprüche Pflichtteilsberechtigter
Die OGH-Entscheidung 10 Ob 45/07a beeinflusst die Einbeziehung von Stiftungsvermögen bei der Bemessung von Ansprüchen pflichtteilsberechtigter Hinterbliebener. Hat sich der Stifter den Widerruf oder das umfassende Änderungsrecht der Stiftungserklärungen vorbehalten, sind Vermögenswidmungen an Stiftungen auf Antrag eines Pflichtteilberechtigten bei der Bemessung des Pflichtteilsanspruches so zu behandeln, als würden sie sich noch im Vermögen des Erblassers befinden. Durch Ausübung dieser vorbehaltenen Rechte könnte der Stifter nämlich den Einfluss auf Vermögenswerte der Stiftung zurückgewinnen. Daher gilt das für die endgültige Übertragung des Eigentumsrechts an die Stiftung geforderte "Vermögensopfer" des Stifters als nicht erbracht. Es müssen zwei Jahre nach der völligen Trennung des gewidmeten Stiftungsvermögens vom sonstigen Vermögen des Stifters (also nach Verzicht auf das Widerrufsrecht und umfassenden Änderungsrecht) verstrichen sein, bevor dieses Vermögen nicht mehr in die Bemessensgrundlage zur Ermittlung der Pflichtteilsansprüche einbezogen wird.
Diese Überlegungen finden auch analoge Anwendung bei der Aufteilung ehelicher Ersparnisse bei der Scheidung eines Stifters.
Stiftern wird daher dringend geraten, ihre familiäre Situation bei der Ausgestaltung der Stiftungserklärungen oder bei Nachstiftungen von weiterem Stiftungsvermögen zu bedenken und vor allem Pflichtteilsansprüche potentiell Berechtigter zu regeln.
Unentgeltliche Zuwendungen an Stiftungen werden nun einheitlich besteuert. Bisher ist zwischen gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen und sonstigen Stiftungen einerseits, inländischen und ausländischen Stiftungen andererseits unterschieden worden. Seit 1.8.2008 gilt für Widmungen an Stiftungen ein einheitlicher Steuersatz von 2,5 %. Bei Übertragung an eine ausländische Stiftung gelangt dieser einheitliche Eingangssteuersatz dann nicht zur Anwendung, wenn diese Stiftung nicht mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar ist und der Staat, in dem die Stiftung ihren Sitz hat, mit Österreich kein Abkommen zur umfassenden Amts- und Vollstreckungshilfe hat.
Besteuerung von Ausschüttungen
Gleichzeitig kam es zu Änderungen bei der Besteuerung von Ausschüttungen durch die Privatstiftung an Begünstigte. Wenn es sich um Ausschüttungen aus Vermögen handelt, das nach dem 1.8.2008 gewidmet wurde, und die Ausschüttungen in den historischen Anschaffungskosten der Substanzwerte der Stiftung Deckung finden, sind diese seit dem 1.8.2008 steuerfrei. Ausschüttungen, die aus früher gestifteten Vermögen erfolgen oder im Substanzwert der Stiftung keine Deckung finden, unterliegen weiterhin dem 25 %-igen Steuersatz der KESt. Eine Entlastung solcher Stiftungen durch Rückerstattung der geleisteten Stiftungseingangssteuer bei Widerruf der Stiftung ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Zuwendungen an Substiftungen
Eine weitere Änderung ergibt sich für Zuwendungen an Substiftungen. Bisher war eine Zuwendung an eine Substiftung durch die Hauptstiftung (Mutterstiftung) mit einem Steuersatz von 2,5% begünstigt. Seit August 2008 ist nun dieser Vorteil entfallen, da der Eingangssteuersatz generell 2,5% beträgt. Obwohl Stiftungskonstruktionen mit Substiftungen relativ selten waren, fördert der Gesetzgeber mit dieser Regelung die Versteinerung gewidmeten Vermögens, da die Substiftung als Lösungsmöglichkeit für konkurrierende Begünstigtenkreise nun an Attraktivität verloren hat. In solchen Fällen wird nun verstärkt zu bedenken sein, ob möglicherweise durch entsprechende Regelungen in der Stiftungserklärung für einzelne Begünstigte oder Begünstigtengruppen gesonderte Rechnungskreise eingerichtet werden sollen.
OGH erweitert Einfluss der Stifter
Aufgrund zweier oberstgerichtlicher Entscheidungen aus jüngster Zeit (OGH 6 Ob 49/07k, 6 Ob 50/07g) wurde der Umfang der direkten Einflussmöglichkeit des(r) Stifter erweitert und gesichert. Während bisher durch Einrichtung eines Stiftungsbeirats für die Wahrung der Interessen des Stifters gesorgt wurde, kann sich der Stifter nun selbst in der Stiftungserklärung ein Zustimmungsrecht zu einzelnen Rechtsgeschäften der Privatstiftung vorbehalten. Weiters kann dem Stifter das Recht eingeräumt werden, eine Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand zu erlassen und diese in der Folge - auch wiederholt - zu ändern. Diese Möglichkeiten stehen nicht nur bei Neugründung einer Stiftung zur Verfügung. Sie können dem Stifter auch nachträglich eingeräumt werden: Wenn sich der Stifter die umfängliche Änderung der Stiftungserklärung vorbehalten hat, kann er die Stiftungserklärung entsprechend anpassen. Durch diese erweiterte Einflussmöglichkeit hat die Privatstiftung an Attraktivität gewonnen.
Ansprüche Pflichtteilsberechtigter
Die OGH-Entscheidung 10 Ob 45/07a beeinflusst die Einbeziehung von Stiftungsvermögen bei der Bemessung von Ansprüchen pflichtteilsberechtigter Hinterbliebener. Hat sich der Stifter den Widerruf oder das umfassende Änderungsrecht der Stiftungserklärungen vorbehalten, sind Vermögenswidmungen an Stiftungen auf Antrag eines Pflichtteilberechtigten bei der Bemessung des Pflichtteilsanspruches so zu behandeln, als würden sie sich noch im Vermögen des Erblassers befinden. Durch Ausübung dieser vorbehaltenen Rechte könnte der Stifter nämlich den Einfluss auf Vermögenswerte der Stiftung zurückgewinnen. Daher gilt das für die endgültige Übertragung des Eigentumsrechts an die Stiftung geforderte "Vermögensopfer" des Stifters als nicht erbracht. Es müssen zwei Jahre nach der völligen Trennung des gewidmeten Stiftungsvermögens vom sonstigen Vermögen des Stifters (also nach Verzicht auf das Widerrufsrecht und umfassenden Änderungsrecht) verstrichen sein, bevor dieses Vermögen nicht mehr in die Bemessensgrundlage zur Ermittlung der Pflichtteilsansprüche einbezogen wird.
Diese Überlegungen finden auch analoge Anwendung bei der Aufteilung ehelicher Ersparnisse bei der Scheidung eines Stifters.
Stiftern wird daher dringend geraten, ihre familiäre Situation bei der Ausgestaltung der Stiftungserklärungen oder bei Nachstiftungen von weiterem Stiftungsvermögen zu bedenken und vor allem Pflichtteilsansprüche potentiell Berechtigter zu regeln.
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